WUNDERVOLLE GÄRTEN
Staudenrabatte
Ein Blickfang ist die liebevoll gepflegte Staudenrabatte.
Umgestaltet
Dieser Garten wurde erst im Jahr 2015 neu vergeben.
Alles wächst
Beispiel für einen gepflegten Garten der auch Platz zur Erholung bietet.
Ein Blickfang ist die liebevoll gepflegte Staudenrabatte.
Dieser Garten wurde erst im Jahr 2015 neu vergeben.
Beispiel für einen gepflegten Garten der auch Platz zur Erholung bietet.
Liebe Gartenfreunde,
Die Wege in unserer Gartenalage gehören zu den Gärten an die diese grenzen. Daher ist jeder Gartenbesitzer/-pächter dazu verpflichtet den an seinen Garten grenzenden Weg bis zur Mitte des Weges unkrautfrei zu halten
Bitte macht euren Gartennachbar darauf aufmerksam, damit das Erscheinungsbild der Anlage gewahrt bleibt und bei Kontrollen keine Mängel festgestellt werden.
Jeder sollte sich seine Verantwortung bewusst sein und den Pflichten entsprechend nachkommen.
Sprecht bitte bei Verstoßen eure Gartennachtbarn und eure Gartenwarte/-innen an, denn ein ungepflegter Weg macht keinen Guten Eindruck auf Besucher und Gästen und sicherlich gefällt uns ein verunkrauteter Weg auch nicht besonders gut.
Leider müssen wir feststellen, das bei der Umsetzung mit sehr unterscheidlichen Mas gemessen wir ! Es betrifft nicht nur den Hauptweg zum Vereinsheim un der Gaststätte,der von Unkraut zu befreien ist. Sondern auch die kleinen schmalen Wege zu den Gärten der Anlage 2 , und aller anderen Gärten. Gerade diese kleinen Wege sind momentan sehr verunkrautet und bilden keinen schönen Anblick.
Liebe Gartenfreunde macht bitte " WEGREIN" vor eurem Gärten. Überall sollte es ordentlich und gepflegt auf den Gemeinschaftswegen aussehen ! Wir zählen auf Eure Mithilfe.
Mit Sorge sehen wir auf unseren Hauptweg, der auch die Zugang zu unserer Gaststätte darstellt. Die Schlaglöcher werden immer größer.
Ursache dafür ist ein doch sehr zunehmender Verkehr mit Personenwagen, die den Hauptweg entlangfahren, obwohl der Hauptweg nur für wenige KFZ freigegeben ist. Auch fahren die Fahrzeuge den Hauptweg sehr schnell entlang. was eine weitere Schädigung der Belagschicht zur Folge hat.
Nicht genug das die PKW´s zu schnell sind auch mmer mehr Radfahrer fahren den Hauptweg viel zu schnell entlang.
In de Gärten spielen Kinder und sind Gärtner bei der Gartenarbeit, diese werden duch die die unangemessen fahrenden Fahrzeuge PKW und Fahrräder gefärdet, die de Splitt zur Seite werfen, dabei werden die Steinchen zu Geschossen und bilden eine Gefahr für die Kinder und die Gartenfreunde.
Der Hauptweg ist daher nur mit SCHRITTGESCHWINDIGKEIT zu befahren, denn so schnell kann man nicht bremsen wenn jemand unverhofft aus den Garten kommt, was bei Kleinkindern schnell mal passieren kann und auch Garenfreunde rechnen nicht immer mit Fahrzeugen auf den Hauptweg.
Der Hauptweg gehört zu den anliegenden Gärten und sollte auch von diesen Gartenbesitzern gepflegt werden, doch anscheinend halten es einige Gartenfreunde für nicht notwendig, das Unkraut vor ihren Gärten auf den Hauptweg zu entfernen, obwohl dies eindeutig geregelt ist.
Macht dies einen guten Eindruck auf das Erscheinungsbild unserer Anlage, sicherlich nicht.
Denken wir alle mal darüber nach und verringern die die Gefahren duch Fahrzeuge aller Art auf dem Hauptweg, die sich nicht an die Schrittgeschwindigkeit halten.
Generell ist das Kompostieren von Pflanzengut und anderen kompostierbaren Abfällen aus dem Kleingarten (und aus dem Haushalt) des Pächters als Bestandteil einer naturnahen Kleingärtnerei unabdingbar. Auch den Appellen, in größerem Umfang in Kleingärten zu kompostieren und den dabei gewonnen Humus zur Bodenverbesserung und Düngung der Gartenerde zuzuführen, stehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Die Pächter angrenzender Kleingärten haben den Anblick eines Komposthaufen / Kompostierers zu dulden. Das Vorhandensein eines Komposthaufens/Kompostierers stellt keine rechtlich relevanter Beeinträchtigung (im Sinne § 906 BGB) für den Nutzer angrenzender Kleingärten (oder Grundstücke) dar. Demzufolge kann ein Sichtschutz nur im Ausnahmefall gefordert werden.
Bei der Wahl des Standortes sollten, soweit der Kleingartrnverein in seiner Kleingartenordnung keine Regelungen trifft, zwischen den Nachbarn einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Regelungen durch die KGV können bspw. bei relativ kleinen angrenzenden Parzellen sinnvoll sein, um Konflikten im Interesse des Erhalts des Vereinsfriedens vorzubeugen. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass Gerüche sehr unterschiedlich wahrgenommen und stark subjektiven Bewertungen unterliegen. Forderungen an den Nachbarn, den Komposthaufen/Kompostierer außerhalb der eigenen „Riechweite“ anzulegen fallen nicht unter die Pflicht nach Ziffer 2.2.1. Rahmenkleingartenordnung, wonach der Pächter die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch Gase, Dämpfe, Gerüche stören bzw. belästigen darf.
Ein Komposthaufen im Garten, der Pflanzen- und Küchenabfälle enthält, ist immer erlaubt. Es gibt Vorschriften, welche Abfälle auf einem Komposthaufen gelagert werden dürfen. Wird ein Komposthaufen ordnungsgemäß angelegt treten keine Geruchsbelästigungen auf. In den meisten Bundesländern gilt eine Abstandsgrenze von 0,5 m zur Grundstücksgrenze, bis zu einer Höhe von 2 Meter. Ist der Kompost noch höher, muss auch der Abstand im Verhältnis größer sein.
Die Düngung mit Kuhmist oder Pferdemist ist auch an der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig, wenn es sich nur um wenige Tage handelt. Und das auch, wenn davon übler Gestank ausgeht. Es handelt sich dabei nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, welche jahreszeitlich bedingt hinzunehmen ist. Das gilt auch für die Düngung mit Gülle.
Liest man sich die Rahmenkleingrtenordnung aufmerksam durch dann findet man die folgenden Passagen:
1. Jeder Pächter ist zur Anlage eines Kompostplatzes verpflichtet.
2. Der Kompost kann im Kompostbehältern hergestellt werden
3. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren
4. Der Kompostplatz ist so anzulegen, dass es nicht zur Störung des Gesamteindrucks der Anlage kommt und eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist.
5. Abfälle, welche nicht kompostierbar sind oder sich nicht zur Kompostierung eignen sind vom Pächter fachgerecht zu entsorgen.
WAS SIE NIEMALS TUN SOLLTEN:
Grünabfälle und Gartenabfälle einfach in den Walds oder auf das Feld schaffen, das gefärdet das Ökosystem. Auch in Gräben , an Gewässern, vor Garagen oder in leerstehenden Gärten und Grundstücken haben diese Grün- und Gartenabfälle nichts zu suchen.
Sie begehen damit immer eine Ordnungswidrigkeit, aber immer auch eine strafbare Handlung, welche mit der vollen Härte der Gesetzen zu ahnden ist.
Dieser Beitrag wurde aus aktuellen Anlass verfasst, weil es immer wieder zu illegalen Müllablagerungen ( Grün- und Gartenabfälle ) im Bereich der Kleingartenanlage "Morgensonne Bautzen. e.V" aber auch an den angrenzenden Grundstücken und am Lessinggraben kommt.
Ebenfalls betroffen sind auch die Wege vom Spittelwiesenweg, vom Wohngebiet Allendestraße und vom Kraftverkehr zu unserer Gartenanlage.
Nachfragen bei den anderer Gartenvereinen zeigen ein doch sehr ähnliches Bild.