WUNDERVOLLE GÄRTEN
Staudenrabatte

Ein Blickfang ist die liebevoll gepflegte Staudenrabatte.
Umgestaltet

Dieser Garten wurde erst im Jahr 2015 neu vergeben.
Alles wächst

Beispiel für einen gepflegten Garten der auch Platz zur Erholung bietet.
Ein Blickfang ist die liebevoll gepflegte Staudenrabatte.
Dieser Garten wurde erst im Jahr 2015 neu vergeben.
Beispiel für einen gepflegten Garten der auch Platz zur Erholung bietet.
Liebe Gartenfreunde
wir fordern Euch auf die Abrechnungskarten bis zum 15. September 2020 abzugeben.
Bitte tragt alle die aktuellen Zählerstände vom Wasser- und vom stromzähler ein.
Geleistet Arbeitsstunden werden nur anerkannt wenn diese von den Gartenwarten auf der Abrechnungskarte gegengezeichnet sind.
Der Vorstand und die Gartenwarte sind nicht dafür zuständig diese fehlenden unterschriften einzuholen. Dafür ist jeder Gartenfreund selbst zuständig und hat die notwendigen Unterschriften bei den gartenwarten persönlich vor der Abgabe der Abrechnungskarte einzuholen.
Bitte gebt nur vollständig ausgefüllte Abrechnungskarten ab .
Wir bitten auch um die Einhaltung der Abgabefristen, damit die Abrechnung fristgemäß und vollständig erfolgen kann.
Spätester Abgabetermin ist der 15. September 2020, bei den Gartenwarten oder über den Briefkasten am Gerätehaus .
Wir zählen auf Eure Mithilfe und die Fristgemäße Abgabe der abrechnungskarten für das Gartenjahr 2020.
Liebe Gartenfreunde,
wir haben auch diese Jahr wieder viel zu tun und dies ist der Grund das wir am kommenden Sonnabend den 05.09.2020 unseren letzten Arbeitseinsatz 2020 durchführen.
Wir bitten um rege Teilnahme, denn wir brauchen jede Hand um die gestellten Aufgaben und Arbeiten zu erledigen ( Heckenschnitt, Container belaladen)
Treffpunkt ist 9.00 Uhr am der Gaststätte
Euer Gartenwarte
Die neuen Pächter freut sich auf viele Gäste, welche das Gartenlokal besuchen
Sie bietet kulinarische Köstlichkeiten und Getränke in einen angenehmen Ambiente.
Liebe Gartenfreunde,
seit 1.1.2020 gilt eine überarbeitete Fassung der Rahmenkleingartenordnung des LSK einschließlich Anlagen, die ihr auch auf unserer Homepage unter Dokumente und Gesetze findet.
Wir gehen davon aus, dass euch die Rahmenkleingartenordnung inhaltlich bekannt ist. Damit ihr nicht das ganze Dokument noch einmal lesen müsst, listen wir euch kurz die wichtigsten Neuerungen auf:
Die Bewirtschaftung des Kleingartens soll ökologisch nachhaltig erfolgen. Der Gärtner ist verpflichtet sich gärtnerisches Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Details zu verbotenen Pflanzen, Pflanzabständen, etc. findet ihr wie bisher in der Anlage.
Neu ist, dass im Kleingarten ausdrücklich Kulturpflanzen (keine Wildpflanzen!) angebaut werden sollen. Eine Kulturführung muss erkennbar sein. Kräuterbeete zählen nur „in geringem Anteil“ zur Anbaufläche.
Nach der neuen Ordnung ist es ganzjährig gestattet Bäume zu fällen, sofern sich keine Nester darin befinden und die Bäume nicht unter besonderem Schutz stehen (deshalb: lieber vorher nachfragen!).
Der Einsatz chemischer Mittel auf Wegen ist ohne Ausnahme verboten! Dies gilt auch für Salz, Essig und ähnliche „Hausmittel“. Auf anderen Gemeinschaftsflächen dürfen Pflanzenschutzmittel von Personen mit Sachkundenachweis Pflanzenschutz ausgebracht werden. Auf Grünflächen im Kleingarten sollen ebenfalls keine chemischen Mittel ausgebracht werden, und wenn dann nur welche, die für den nichtgewerblichen Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.
Alle Bauwerke, außer den in der RKO ausdrücklich aufgeführten, sind im Kleingarten verboten.
Einfriedungen, Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Sitzecken können mit Rankgerüsten von max. 2m Höhe geschützt werden.
Der Neubau von Abwasseranlagen im KG ist verboten.
Neu ist auch der Absatz 3.10 zum Rückbau / Beseitigung. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Baulichkeiten ohne Genehmigung beseitigt werden müssen.
Laut neuer RKO sind Grills und Feuerschalen gestattet, sofern sie mit naturbelassenem, gut abgelagertem Brennholz betrieben werden und die Rauchentwicklung niemanden stört. Andere Arten von Feuerstätten bleiben aber verboten.
Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) zu verbrennen, ist generell verboten. Gemäß § 4 sächsische PflanzAbfVO dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Das Überfliegen der Kleingartenanlage mit Drohnen ist verboten. Gleiches gilt für automatische Bildaufzeichnungsgeräte, wenn der Aufnahmebereich die Parzellengrenze überschreitet. Auf Gemeinschaftsflächen kann der Vorstand Überwachungsgeräte einrichten, diese müssen aber gut gekennzeichnet sein.
Wenn ihr Fragen zu den Neuerungen oder auch zu den bestehenden Regelungen der RKO habt, dann wendet euch an uns.
Der Vorstand
Liebe Gartenfreunde,
Die Wege in unserer Gartenalage gehören zu den Gärten an die diese grenzen. Daher ist jeder Gartenbesitzer/-pächter dazu verpflichtet den an seinen Garten grenzenden Weg bis zur Mitte des Weges unkrautfrei zu halten
Bitte macht euren Gartennachbar darauf aufmerksam, damit das Erscheinungsbild der Anlage gewahrt bleibt und bei Kontrollen keine Mängel festgestellt werden.
Jeder sollte sich seine Verantwortung bewusst sein und den Pflichten entsprechend nachkommen.
Sprecht bitte bei Verstoßen eure Gartennachtbarn und eure Gartenwarte/-innen an, denn ein ungepflegter Weg macht keinen Guten Eindruck auf Besucher und Gästen und sicherlich gefällt uns ein verunkrauteter Weg auch nicht besonders gut.
Mit Sorge sehen wir auf unseren Hauptweg, der auch die Zugang zu unserer Gaststätte darstellt. Die Schlaglöcher werden immer größer.
Ursache dafür ist ein doch sehr zunehmender Verkehr mit Personenwagen, die den Hauptweg entlangfahren, obwohl der Hauptweg nur für wenige KFZ freigegeben ist. Auch fahren die Fahrzeuge den Hauptweg sehr schnell entlang. was eine weitere Schädigung der Belagschicht zur Folge hat.
Nicht genug das die PKW´s zu schnell sind auch mmer mehr Radfahrer fahren den Hauptweg viel zu schnell entlang.
In de Gärten spielen Kinder und sind Gärtner bei der Gartenarbeit, diese werden duch die die unangemessen fahrenden Fahrzeuge PKW und Fahrräder gefärdet, die de Splitt zur Seite werfen, dabei werden die Steinchen zu Geschossen und bilden eine Gefahr für die Kinder und die Gartenfreunde.
Der Hauptweg ist daher nur mit SCHRITTGESCHWINDIGKEIT zu befahren, denn so schnell kann man nicht bremsen wenn jemand unverhofft aus den Garten kommt, was bei Kleinkindern schnell mal passieren kann und auch Garenfreunde rechnen nicht immer mit Fahrzeugen auf den Hauptweg.
Der Hauptweg gehört zu den anliegenden Gärten und sollte auch von diesen Gartenbesitzern gepflegt werden, doch anscheinend halten es einige Gartenfreunde für nicht notwendig, das Unkraut vor ihren Gärten auf den Hauptweg zu entfernen, obwohl dies eindeutig geregelt ist.
Macht dies einen guten Eindruck auf das Erscheinungsbild unserer Anlage, sicherlich nicht.
Denken wir alle mal darüber nach und verringern die die Gefahren duch Fahrzeuge aller Art auf dem Hauptweg, die sich nicht an die Schrittgeschwindigkeit halten.
Generell ist das Kompostieren von Pflanzengut und anderen kompostierbaren Abfällen aus dem Kleingarten (und aus dem Haushalt) des Pächters als Bestandteil einer naturnahen Kleingärtnerei unabdingbar. Auch den Appellen, in größerem Umfang in Kleingärten zu kompostieren und den dabei gewonnen Humus zur Bodenverbesserung und Düngung der Gartenerde zuzuführen, stehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Die Pächter angrenzender Kleingärten haben den Anblick eines Komposthaufen / Kompostierers zu dulden. Das Vorhandensein eines Komposthaufens/Kompostierers stellt keine rechtlich relevanter Beeinträchtigung (im Sinne § 906 BGB) für den Nutzer angrenzender Kleingärten (oder Grundstücke) dar. Demzufolge kann ein Sichtschutz nur im Ausnahmefall gefordert werden.
Bei der Wahl des Standortes sollten, soweit der Kleingartrnverein in seiner Kleingartenordnung keine Regelungen trifft, zwischen den Nachbarn einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Regelungen durch die KGV können bspw. bei relativ kleinen angrenzenden Parzellen sinnvoll sein, um Konflikten im Interesse des Erhalts des Vereinsfriedens vorzubeugen. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass Gerüche sehr unterschiedlich wahrgenommen und stark subjektiven Bewertungen unterliegen. Forderungen an den Nachbarn, den Komposthaufen/Kompostierer außerhalb der eigenen „Riechweite“ anzulegen fallen nicht unter die Pflicht nach Ziffer 2.2.1. Rahmenkleingartenordnung, wonach der Pächter die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch Gase, Dämpfe, Gerüche stören bzw. belästigen darf.
Ein Komposthaufen im Garten, der Pflanzen- und Küchenabfälle enthält, ist immer erlaubt. Es gibt Vorschriften, welche Abfälle auf einem Komposthaufen gelagert werden dürfen. Wird ein Komposthaufen ordnungsgemäß angelegt treten keine Geruchsbelästigungen auf. In den meisten Bundesländern gilt eine Abstandsgrenze von 0,5 m zur Grundstücksgrenze, bis zu einer Höhe von 2 Meter. Ist der Kompost noch höher, muss auch der Abstand im Verhältnis größer sein.
Die Düngung mit Kuhmist oder Pferdemist ist auch an der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig, wenn es sich nur um wenige Tage handelt. Und das auch, wenn davon übler Gestank ausgeht. Es handelt sich dabei nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, welche jahreszeitlich bedingt hinzunehmen ist. Das gilt auch für die Düngung mit Gülle.
Liest man sich die Rahmenkleingrtenordnung aufmerksam durch dann findet man die folgenden Passagen:
1. Jeder Pächter ist zur Anlage eines Kompostplatzes verpflichtet.
2. Der Kompost kann im Kompostbehältern hergestellt werden
3. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren
4. Der Kompostplatz ist so anzulegen, dass es nicht zur Störung des Gesamteindrucks der Anlage kommt und eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist.
5. Abfälle, welche nicht kompostierbar sind oder sich nicht zur Kompostierung eignen sind vom Pächter fachgerecht zu entsorgen.
WAS SIE NIEMALS TUN SOLLTEN:
Grünabfälle und Gartenabfälle einfach in den Walds oder auf das Feld schaffen, das gefärdet das Ökosystem. Auch in Gräben , an Gewässern, vor Garagen oder in leerstehenden Gärten und Grundstücken haben diese Grün- und Gartenabfälle nichts zu suchen.
Sie begehen damit immer eine Ordnungswidrigkeit, aber immer auch eine strafbare Handlung, welche mit der vollen Härte der Gesetzen zu ahnden ist.
Dieser Beitrag wurde aus aktuellen Anlass verfasst, weil es immer wieder zu illegalen Müllablagerungen ( Grün- und Gartenabfälle ) im Bereich der Kleingartenanlage "Morgensonne Bautzen. e.V" aber auch an den angrenzenden Grundstücken und am Lessinggraben kommt.
Ebenfalls betroffen sind auch die Wege vom Spittelwiesenweg, vom Wohngebiet Allendestraße und vom Kraftverkehr zu unserer Gartenanlage.
Nachfragen bei den anderer Gartenvereinen zeigen ein doch sehr ähnliches Bild.